Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten einer Entrümpelung steuerlich geltend gemacht werden, z. B. als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzamt nennt die Entrümpelung einer Wohnung im Zuge einer Haushaltsauflösung als Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen; die Steuerermäßigung beträgt 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr.
Auch nach einer Geschäftsauflösung sind die Kosten für die Entrümpelung absetzbar.Handelt es sich um die Entrümpelung nach einem Todesfall, können die Erben die Kosten gegebenenfalls als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung angeben.
Auch nach einer Geschäftsauflösung sind die Kosten für die Entrümpelung absetzbar.Handelt es sich um die Entrümpelung nach einem Todesfall, können die Erben die Kosten gegebenenfalls als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung angeben.
Fragen Sie hierzu am besten noch einmal beim Steuerberater Ihres Vertrauens nach.